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Waagen für die Medizin und Heilkunde
Personenwagen,Stuhlwaagen/Sitzwaagen, Bettenwaagen, Rollstuhlwaagen oder Säuglingswaagen, die für diagnostische Zwecke eingesetzt werden, müssen in Deutschland geeicht sein ( Richtlinien 93/42/EWG und 90/384/EWG). Alle medizinischen Waagen müssen der Eichklasse III angehören und über die EG-Ersteichung verfügen.
Zur späteren Nacheichung muss jede geeichte Waage der Eichbehörde vorgestellt werden. Dies übernehmen wir gerne für Sie.
Wir kümmern uns um die ordnungsgemäße Vorstellung oder zuvor notwendige fachgerechte Instandsetzung mit Originalherstellerersatzteilen, das Koordinieren der Termine mit der zuständigen Eichbehörde, sowie die Gestellung, den Transport der entsprechenden Gewichtestückelung und das Begleiten des Eichbeamten.
Ihr Vorteil: Ein Dienstleister, Lieferantenreduktion, Kostentransparenz.
Die Gültigkeitsdauer der Eichungen ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt für:
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Bettenwaagen und Dialysewaagen 2 Jahre
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Säuglingswaagen in Arztpraxen und Krankenhäusern 4 Jahre
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern, beispielsweise in Arztpraxen, Apotheken und Pflegeheimen müssen zwar geeicht sein, aber nicht nachgeeicht werden mit Ausnahme der Säuglingswaagen (Nacheichplicht alle 4 Jahre) . Es besteht jedoch eine Nacheichplicht, sobald das Eichsiegel verletzt wurde. (z.B. nach einer Reparatur).
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